»Führerschein
mit 17« Jetzt auch in Nordrhein-Westfalen
Im
Volksmund »Führerschein mit 17«, offiziell sagt man »Begleitetes
Fahren«: Der Weg ist nun (fast) frei für die Fahrerlaubnis
ab 17 Jahren, denn der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 8. Juli 2005
der Änderung des Straßenverkehrsgesetzes zugestimmt. Und immer
mehr Bundesländer machen mit.
Bis vor kurzem war der Führerschein mit 17 nur
in Niedersachsen möglich, seit Juni auch in Bremen und Hamburg, seit
September in Bayern, ab Oktober in Schleswig-Holstein, in Nordrhein-Westfalen
seit dem 28.09.2005. Welche Schritte fehlen nach der jüngsten Bundesrat-Entscheidung
noch, damit man in ganz Deutschland die Fahrerlaubnis mit 17 bekommen
kann?
Der
Bundesrat hat mit seiner Entscheidung die Bundesregierung ermächtigt,
bundeseinheitliche Regeln zu formulieren, die für die Ausbildung
und das anschließende Fahren mit 17 gelten, und zwar zunächst
übergangsweise (deshalb Modellversuch, man möchte Erfahrungen
sammeln!). Inzwischen ist die Änderung der Fahrerlaubnisverordnung
und des Straßenvekehrsgesetzes erfolgt. Nun ist es Sache jedes einzelnen
Bundeslandes, Begleitetes Fahren einzuführen oder nicht.
Was
bedeutet das für Jugendliche, die nun in ganz Deutschland heißhungrig
in den Startlöchern stehen, um noch mit 17 Jahren Auto fahren zu
dürfen? Sollten alle gleich morgen zur nächsten Fahrschule laufen?
Nein, denn es kann tatsächlich noch einige Zeit dauern, bis in den
übrigen Bundesländern die Motoren angeworfen werden. Jedes einzelne
Land kann sich nämlich frei entscheiden, ob in seinem Gebiet der
Führerschein mit 17 erworben werden kann oder nicht; die Teilnahme
am Modellversuch ist freiwillig. Ob und wann eine solche Entscheidung
fällt, entscheiden also von Fall zu Fall die Gesetzgebungsorgane
der Länder selbst.
Wie kommt man an den Führerschein mit 17?
Zunächst:
Wer in einem Bundesland gemeldet ist, das (noch) nicht mitmacht, schaut
in die Röhre. Sobald im Heimat-Bundesland grünes Licht für
das Begleitete Fahren gegeben wird, kann man sich mit 16einhalb Lebensjahren
in einer Fahrschule zur Fahrausbildung der Klasse B oder BE anmelden und
einen Fahrerlaubnisantrag beim zuständigen Amt stellen. Die Erziehungsberechtigten
müssen zustimmen. Wenn der Antrag bewilligt wird, was ohne Punkte
in Flensburg normalerweise der Fall sein wird, beginnt die übliche
Ausbildung in der Fahrschule (Unterricht, Fahrstunden, theoretische und
praktische Prüfung).
Frühestens
einen Monat vor dem 17. Geburtstag kann die Fahrprüfung abgegelegt
werden. Wer die Prüfung besteht und 17 Jahre alt geworden ist, erhält
keinen echten Führerschein, sondern eine Prüfbescheinigung mit
der Ausnahmegenehmigung. Dieses Papier ist nur in Deutschland gültig,
es berechtigt aber auch in solchen Bundesländern zum Fahren, die
eventuell gar keine eigene Ausnahmeregelung beschließen. Mit Erreichen
des 18. Lebensjahres wird die Prüfbescheinigung auf Antrag in eine
normale Fahrerlaubnis umgewandelt, es ist also keine zweite Ausbildungsstufe
oder zusätzliche Prüfung nötig.
Welche besonderen Auflagen gelten beim Fahren?
*
Bei jeder Fahrt muss eine mindestens 30-jährige Begleitperson mitfahren.
Wer dafür in Frage kommt, wird bereits bei der Erteilung der Prüfbescheinigung
namentlich festgelegt und eingetragen. Es kann also nicht einfach »irgendjemand«
als Begleitperson mitgenommen werden.
* Die Begleitperson muss seit mindestens 5 Jahren im Besitz der Fahrerlaubnisklasse
B (bzw. Klasse 3) sein und darf bei Erteilung der Prüfbescheinigung
höchstens drei Punkte in Flensburg besitzen.
* Für beide, Fahrer und Beifahrer, gelten die 0,5-Promille-Grenze
und die übrigen einschlägigen Vorschriften über berauschende
Mittel.
* Die Begleitperson ist nicht Fahrzeugführer! Sie darf also nicht
in die Fahrzeugbedienung eingreifen, sondern soll nur als Berater mitfahren.
Wer
noch keine 18 Jahre alt ist, und mit Ausnahmgenehmigung, aber ohne die
Begleitperson beim Fahren erwischt wird, zahlt 150 Euro Bußgeld
und kassiert vier Punkte in Flensburg. Außerdem wird sogleich die
Fahrerlaubnis wieder entzogen und ein Aufbauseminar angeordnet. Das Nicht-Mitführen
der Prüfbescheinigung ist mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro belegt.
Mit
welchen Fahrzeugen darf man fahren?
Wichtiger
Tipp: Man sollte unbedingt prüfen, ob für die Haftpflichtversicherung
des Fahrzeugs Beschränkungen vereinbart worden sind. Wenn der Versicherungsnehmer
beispielsweise im Versicherungsantrag angegeben hat, dass nur Fahrer über
23 Jahre mit dem Fahrzeug fahren werden (um an eine günstigere Versicherungsprämie
zu kommen), dann darf ein 17-Jähriger definitiv nicht ans Steuer.
Bei solchen Verstößen gegen den Versicherungsvertrag verliert
das Fahrzeug zwar nicht den Versicherungsschutz, aber es drohen saftige
Strafzahlungen und Rückforderungen seitens der Versicherungsgesellschaft.
Die
Ausrüstung des Pkws mit Hilfsmitteln, die Fahrlehrer benutzen, ist
nicht nötig. Weil die begleitende Person nur beraten darf, sind beispielsweise
keine Doppelpedale gestattet. Der Beifahrer kann aber etwa einen zusätzlichen
Innenspiegel abringen, um die Verkehrssituationen besser zu überblicken.
Einige Fahrschulen und Landesverkehrswachten bieten Seminare an, um Eltern
bzw. sonstige Begleitpersonen auf die begleitenden Aufgaben vorzubereiten.
Die Teilnahme daran kann sinnvoll sein, ist aber nicht verpflichtend.
Übrigens:
Wie beim Führerschein mit 18 erwirbt man mit der Aushändigung
der Prüfungsbescheinigung zugleich die Fahrerlaubnis der Klassen
M, S und L — und zwar ohne die Auflagen
Häufig
gestellte Fragen - Hier die Antworten
(wenn eine Frage fehlt - einfach anrufen: 02153-912722)
1.
Wann kann ich mit der Führerscheinausbildung beginnen?
Zeitpunkt der Antragsstellung:
Der
amtliche Führerscheinantrag kann fünf
bis sechs Monate vor Erreichen des Mindestalters
gestellt werden. In vielen Regionen wird dieser Antrag in
der Fahrschule ausgefüllt und von dieser an die zuständige
Behörde weitergeleitet. Die Fahrerlaubnisbehörde
kann persönliches Erscheinen des Antragstellers verlangen.
Eine
Ausnahme hierbei macht die Klasse Mofa.
Eine behördliche Antragstellung ist nicht nötig.
Nach der erfolgten Ausbildung in einer Fahrschule legt der
Bewerber unter Vorlage seiner Ausbildungsbescheinigung eine
theoretische Prüfung ab. Besteht er diese Prüfung,
stellt die prüfende Stelle (TÜV oder DEKRA) eine
Prüfbescheinigung aus. Hierzu benötigt der Bewerber
noch ein Lichtbild.
Das
Mindestalter ist durch den Gesetzgeber festgelegt. Für
die unterschiedlichen Klassen gilt das jeweilige Mindestalter:
Klasse
Mindestalter
Klasse
B
18
Jahre
Klasse
BE
18
Jahre (Vorbesitz Klasse B nötig)
Klasse
A beschränkt
18
Jahre
Klasse
A direkt
25
Jahre
Klasse
A1
16
Jahre
Klasse
M
16
Jahre
Klasse
Mofa
15
Jahre, 16 Jahre bei Mitnahme eines Kindes unter 7 Jahren
2.
Welche Unterlagen benötige ich zur Anmeldung? KEINE...einfach
vorbeikommen
Benötigte Unterlagen zur Antragstellung:
amtlicher
Nachweis über Ort und Tag der Geburt (Reisepass oder
Personalausweis)
1
Lichtbild neueren Datums, ohne Kopfbedeckung, Halbprofil,
0,35x,45 cm
Sehtestbescheinigung
einer amtlich anerkannten Sehtestelle (bei Optikern und
Augenärzten erhältlich), darf nicht älter
als 2 Jahre sein
Nachweis
über Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden
Sofortmassnahmen oder die Ausbildung in Erster Hilfe
eventuell
bereits vorhandener Führerschein
Geld
für die Antragsgebühren bei der zuständigen
Behörde
Eine Ausnahme bildet auch hier die Klase Mofa (siehe weiter
oben)
Zeitpunkt des Beginns der theoretischen und praktischen
Ausbildung in der Fahrschule:
Gleichzeitig
mit der Antragstellung kann auch mit der theoretischen und
praktischen Ausbildung in der Fahrschule begonnen werden.
Die Theorieprüfung kann bereits drei Monate und die
praktische Prüfung einen Monat vor Erreichen des Mindestalters
absolviert werden. Die Aushändigung des Führerscheines
erfolgt jedoch erst am jeweiligen Geburtstag.
3.
Was kann ich gegen Prüfungsangst tun?
"Herr Fahrlehrer ich sage Ihnen gleich ich bin kein
Prüfungsmensch!" So oder ähnlich klingen
die Worte eines aufgeregten Fahrschülers vor seiner
praktischen Prüfung. Dies ist nur allzu verständlich
in dieser Situation, denn die meisten Menschen sind keine
Prüfungsmenschen. Was aber tun, wenn die Ängste
so groß werden, daß plötzlich nur noch
eine große Leere im Kopf ist? Dass man plötzlich
Fehler macht, die man sonst noch nie in der Fahrausbildung
gemacht hat?
Hier sei an den Spruch eines Fahrlehrers erinnert, der die
Situation nur zu treffend beschreibt: "Der Fahrlehrer
kennt seinen Fahrschüler sehr genau, aber nicht immer
seinen Prüfling!"
Deshalb
an dieser Stelle einige Tipps, wie der Druck vor oder während
der Prüfung ein wenig vermindert werden kann:
Sie
und Ihr Fahrlehrer sollten vor der Prüfungsfahrt
davon überzeugt sein, daß Sie es schaffen werden.
Eine solide Vorbereitung vor der Prüfung ist das
beste Ruhekissen. Sprüche, wie "Wir können
es ja mal probieren, vielleicht klappts ja schon."
bauen nur zusätzlichen Druck auf und sollten vermieden
werden.
Simulieren
Sie in den letzten Fahrten Ihrer praktischen Ausbildung
eine Prüfungsfahrt und werten Sie diese gemeinsam
mit Ihrem Fahrlehrer aus.
Legen
Sie ihren Prüfungstermin nicht in Phasen anderer
beruflicher oder persönlicher Höhepunkte, wie
z.B. andere Prüfungen in Schule oder Beruf, allg.
Streßsituationen auch privater Art.
Erzählen
Sie nicht überall herum, wann Ihr Prüfungstermin
sein wird. Sie schleppen dann nur zusätzlich noch
den Erwartungsdruck der Mitwisser mit sich herum. Wenn
überhaupt, sprechen Sie nur mit Personen darüber,
die Ihnen Mut machen und Sie bestärken können.
Leuten, die nur zusätzliche Hektik verbreiten, sollten
Sie von Ihrer Prüfung erst erzählen, wenn Sie
sie bestanden haben.
Hören
Sie nicht auf die Horrorgeschichten von Leuten, die mal
durchgefallen sind! Nur wenige werden bereitwillig zugeben,
daß ihnen ein grober Fehler unterlaufen ist. Nicht
selten wird von bösen Prüfern gesprochen und
über deren Wiedererscheinen Angst und Schrecken verbreitet.
Lenken
Sie sich am Abend vor Ihrer Prüfung ein wenig ab.
Durch vorheriges stundenlanges Studium des Lehrbuches
werden Sie nichts Neues mehr entdecken. Sie können
alles!
Erscheinen
Sie ausgeruht und pünktlich zur Prüfungsfahrt.
Nehmen Sie möglichst vorher zum "Warmfahren"
noch eine Fahrstunde. So können Sie sich in Ruhe
bestens vorbereiten.
Vermeiden
Sie die Einnahme von Beruhigungsmitteln. Sie lindern nicht
die "Prüfungsangst," sondern verringern
nur Ihre Aufmerksamkeit und Konzentration bzw. Ihr Reaktionsvermögen.
Denken
Sie immer daran: Prüfer sind keine Götter. Sie
wissen, daß Sie noch nicht alles wie ein alter Hase
können. Es gibt keine fehlerfreien Prüfungsfahrten!
Konzentrieren Sie sich auf das Wesentliche.
4.
Fehlerbewertung bei der praktischen Prüfung? Trotz sonst guter Leistungen ist die Prüfung als
nicht bestanden zu bewerten bei:
Gefährdung oder Schädigung
Grobe
Missachtung der Vorfahrt- und Vorrangregelung
Nichtbeachten
von "Rot" bei Lichtzeichenanlagen oder entsprechenden
Zeichen eines Polizeibeamten
Nichtbeachten
der Vorschriftzeichen, wie
Stop-Schild (Z 206)
Verbot für Fahrzeuge aller Art ohne Zusatzschild,
wie z.B. "Anlieger frei" (Z 250)
Verbot der Einfahrt (Z 267)
Nichtbeachten
anderer Vorschriftzeichen mit der Folge einer möglichen
Gefährdung
Verstoß
gegen das Überholverbot
Vorbeifahren
an Schul- und Linienbussen, die mit Warnblinklicht an
der Haltestelle halten, mit einer Geschwindigkeit von
mehr als 20 km/h.
Endgültiges
Einordnen zum Linksabbiegen auf Gegenfahrbahn
Fahrstreifenwechsel
ohne Verkehrsbeobachtung
Fehlende
Reaktionen bei Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren
Menschen
Zum
Nichtbestehen kann auch die Wiederholung und Häufung
verschiedener Fehler führen:
Mangelhafte
Verkehrsbeobachtung
Nichtangepasste
Geschwindigkeit
Fehlerhaftes
Abstandhalten
Unterlassene
Bremsbereitschaft
Nichteinhalten
des Rechtsfahrgebotes
Nichtbeachten
von Verkehrszeichen
Langes
zögern an Kreuzungen und Einmündungen
Fehlerhaftes
oder unterlassenes Einordnen in Einbahnstraßen
Fehlerhaftes
oder unterlassenes Betätigen des Blinkers
Fehler
bei der Fahrzeugbedienung
Fehler
bei der umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise
Haben
Sie sich über die geheimnisvollen Zahlencodes auf der
Rückseite von Ihrem EU-Füherschein gewundert? Kein
Problem, hier kommt eine Erläuterung der wichtigsten
Codes: (Alle Angaben ohne Gewähr, Quelle Anlage 9 zu
§ 25 Abs. 3 FeV)
Zahlenkombinationen
Erklärung
01
Fahrer
benötigt eine Sehhilfe und/oder einen Augenschutz,
wenn dies durch ärztliches Gutachten ausdrücklich
gefordert wird.
01.01
Fahrer
ist Brillenträger.
01.02
Fahrer
trägt Kontaktlinsen.
01.03
Fahrer
muß eine Schutzbrille tragen.
02
Fahrer
braucht eine Hörhilfe.
03
Fahrer
hat eine Prothese/Orthese für die Gliedmaßen.
05
Fahrer
hat eine Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen.
05.01
Fahrer
darf nur bei Tageslicht fahren.
05.02
Fahrer
darf nur in einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder
innerorts fahren.
05.03
Fahrer
darf nur ohne Beifahrer/Sozius fahren.
05.04
Fahrer
darf nicht schneller als ... km/h fahren.
05.05
Fahrer
darf nur mit Beifahrer fahren.
05.06
Fahrer
darf nur ohne Anhänger fahren.
05.07
Fahrer
darf nicht auf die Autobahn fahren.
10
Fahrer
darf nur Fahrzeuge mit speziell angepaßter Schaltung
fahren.
15
Fahrer
darf nur Fahrzeuge mit speziell angepaßter Kupplung
fahren.
20
Fahrer
darf nur Fahrzeuge mit speziell angepaßten Bremsmechanismen
fahren.
25
Fahrer
darf nur Fahrzeuge mit speziell angepaßten Beschleunigungsmechanismen
fahren.
30
Fahrer
darf nur Fahrzeuge mit speziell angepaßten kombinierten
Brems- und Beschleunigungsmechanismen fahre???n.
35
Fahrer
darf nur Fahrzeuge mit speziell angepaßten Bedienvorrichtungen
fahren.
40
Fahrer
darf nur Fahrzeuge mit speziell angepaßter Lenkung
fahren.
42
Fahrer
darf nur Fahrzeuge mit speziell angepaßten Rückspiegeln
fahren.
43
Fahrer
darf nur Fahrzeuge mit speziell angepaßtem Fahrersitz
fahren.
44
Anpassungen
des Kraftrades
44.01
Fahrer
darf nur Krafträder mit Bremsbetätigung vorn/hinten
mit einem Hebel fahren.
44.02
Fahrer
darf nur Krafträder mit angepaßter handbetätigter
Bremse fahren.
44.03
Fahrer
darf nur Krafträder mit angepaßter fußbetätigter
Bremse fahren.
44.04
Fahrer
darf nur Krafträder mit angepaßten Beschleunigungsmechanismen
fahren.
44.05
Fahrer
darf nur Krafträder mit angepaßter Handschaltung
und Handkupplung fahren.
44.06
Fahrer
darf nur Krafträder mit angepaßten Rückspiegeln
fahren.
44.07
Fahrer
darf nur Krafträder mit angepaßten Kontrolleinrichtungen
fahren.
44.08
Die
Sitzhöhe muß im Sitzen die Berührung des
Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen.
45
Fahrer
darf nur Krafträder mit Beiwagen fahren.
50
Fahrer
darf nur ein bestimmtes Fahrzeug fahren (Fahrzeug-Identifizierungsnummer)
51
Fahrer
darf nur ein bestimmtes Fahrzeug fahren (amtliches Kennzeichen)
55
Kombinationen
von Anpassungen des Fahrzeugs
70
Führerschein
wurde umgetauscht Numm???er ... ausgestellt durch ...
(EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates
UNECE - Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates).
71
Führerschein
ist ein Duplikat (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle
eines Drittstaates UNECE - Unterscheidungszeichen).
72
Fahrer
darf nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von
höchstens 125 ccm und einer Motorleistung von höchstens
11 kW (A1) fahren.
73
Fahrer
darf nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfährzeuge
der Klasse B (B1) fahren.
74
Fahrer
darf nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen
Gesamtmasse von höchstens 7500 kg (C1) fahren.
75
Fahrer
darf nur Fahrzeuge der Kategorie B mit höchstens
16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1) fahren.
76
Fahrer
darf nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen
Gesamtmasse von höchstens 7500 kg (C1), die einen
Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von
mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige
Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg und die zulässige
Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs
nicht übersteigen (C1E) fahren.
77
Fahrer
darf nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens
16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1) fahren,
die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse
von mehr als 750 kg mitführen, sofern
die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination
12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers
die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen
und
der Anhänger nicht zur Personenbeförderung
verwendet wird (D1E).
78
Fahrer
darf nur Automatik fahren.
79
Fahrer
darf nur F???ahrzeuge fahren, die im Rahmen der Anwendung
von Artikel 10 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG (Äquivalenzen
zu bisherigen Fahrerlaubnisklassen) den in Klammern angegebenen
Spezifikationen entsprechen:
(C1E
> 12000 kg, L <= 3)
Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der
bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum
Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug
der Klasse C1 und mehr als 12000 kg Gesamtmasse und
von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien
Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12000
kg betragen kann (nicht durch C1E abgedeckter Teil).
Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung
für die Anzahl der Achsen.
(S1
<= 24/7500 kg)
Begrenzung der Klasse D auf KOM mit 24 Fahrgastplätzen
oder max. 7500 kg zulässiger Gesamtmasse. Die
Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für
die Anzahl der Plätze, einschließlich Fahrersitz.
b)
nationale Schlüsselzahlen - diese Berechtigungen gelten nur
im Inland
104
Fahrer
muß ein gültiges ärztliches Attest mitführen.
171
Fahrer
darf Fahrzeuge der Klasse C1 fahren, zusätzlich gilt
die Fahrerlaubnis auch für Kraftfahrzeuge der Klasse
D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr
als 7500 kg, jedoch ohne Fahrgäste.
172
Fahrer
darf Fahrzeuge der Klasse C fahren, zusätzlich gilt
die Fahrerlaubnis auch für Kraftfahrzeuge der Klasse
D, jedoch ohne Fahrgäste.
173
Fahrer
darf Fahrzeuge der Klasse C1E fahren, zusätzlich
gilt die Fahrerlaubnis auch zum Mitführen von zulassungsfreien
Anhängern bei Gesamtzugmasse über 12000 kg.
174
Fahrer
darf F???ahrzeuge der Klasse L fahren, zusätzlich
gilt die Fahrerlaubnis auch zum Führen von Zugmaschinen
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 32 km/h und Kombination aus diesen
Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern
die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit
des ziehenden Fahrzeuges mehr als 25 km/h beträgt,
die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 StVZO
vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
175
Fahrer
darf Fahrzeuge der Klasse L fahren, zusätzlich gilt
die Fahrerlaubnis auch zum Führen von Kraftfahrzeugen
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen
mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M gehörenden
mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm.
176
Die
Fahrerlaubnis ist bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres
auf Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses
beschränkt.
177
Fahrer
darf Fahrzeuge der Klasse L fahren, zusätzlich gilt
die Fahrerlaubnis auch im Umfang der mitzuführenden
Ausnahmegenehmigung.
1.
Wer einen Führerschein auf Probe hat und bei einem
A-Verstoß oder zwei B-Verstößen in der
Probezeit erwischt wird, dessen Probezeit verlängert
sich von zwei auf vier Jahre. Die Verwaltungsbehörde
wird bei diesen Auffälligkeiten ein Aufbauseminar
anordnen, welches in einer dafür zugelassenen Fahrschule
absolviert werden muß. Die Kosten belaufen sich
auf ca. 150,00 € bis 400,00 €, der Durchnittspreis
liegt bei ungefähr 200,00 €. Waren bei dem Verstoß
Alkohol oder Drogen im Spiel, so wird ein besonderes Aufbauseminar
angeordnet. Dieses Aufbauseminar wird von Diplom-Psychologen
durchgeführt, die eine amtliche Anerkennung als Seminarleiter
besitzen müssen .
Im Rahmen des Aufbauseminares werden die Auffälligkeiten
der Teilnehmer besprochen und es werden Wege zur zukünftigen
Vermeidung dieser Auffälligkeiten gesucht. Eine Nachschulung
dauert 9 h, die normalerweise in 4 Blöcken zu je 135
min abgehalten werden. Zwischen der ersten und der zweiten
Sitzung wird eine Fahrprobe mit dem Fahrlehrer aber ohne
Prüfer absolviert. Diese Fahrprobe ist Thema der zweiten
Sitzung. Die Teilnahmebescheinigung muss bei der Verwaltungsbehörde
vorgelegt werden.
2.
Wer als Fahranfänger Punkt 1 bereits hinter sich
hat und bei einem weiteren A-Verstoß oder zwei weiteren
B-Verstößen in der Probezeit erwischt wird,
der erhält eine schriftliche Verwarnung mit den Hinweis,
dass er innerhalb von zwei Monaten freiwillig an einer
verkehrspsychologischen Beratung teilnehmen kann. Damit
erhält der Fahranfänger eine weitere Chance,
an sich zu arbeiten und weitere Vorfälle zukünftig
zu vermeiden. Durch die Teilnahme an der verkehrspsychologischen
Beratung werden ihm 2 Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister
erlassen.
3.
Wer als Fahranfänger bereits eine schriftliche Verwarnung
nach Punkt 2 erhalten hat und nach Ablauf der gesetzten
Frist von 2 Monaten aus Punkt 2 bei einem weiteren A-Verstoß
oder zwei weitere B-Verstößen in der Probezeit
erwischt wird, dem wird die Fahrerlaubnis entzogen. Eine
neue Fahrerlaubnis darf frühestens 3 Monate nach
Abgabe des alten Führerscheins erteilt werden.
Zulässige
Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h überschreiten
(PKW,Motorrad)
Zu
schnelles Fahren bei Unübersichtlichkeit, an Kreuzungen
und Einmündungen oder bei schlechten Sicht- oder
Wetterverhältnissen
Zu
dichtes Auffahren
"Geisterfahren"
auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße
Rotlichtmißachtung
Fahren
unter Alkoholeinfluß
Überholen
im Überholverbot
B-Verstöße sind :
Unbefugte Benutzung eines Kraftfahrzeugs
Gefährung
oder Behinderung von Fußgängern oder Radfahrer
beim Abbiegen
Gefährung
oder Behinderung von Personen in Haltestellen öffentlicher
Verkehrsmittel
Kennzeichenmißbrauch
Ungenügends
Absichern eines liegengebliebenen Fahrzeugs mit Gefährung
anderer
Verbotenes
Parken auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen
Termin
zur Hauptuntersuchung oder Abgasuntersuchung um mehr als
8 Monate überziehen
Mit
abgefahrenen Reifen fahren
Gefährung
oder Behinderung von Schulkindern an einem haltenden Schulbus
Denken
Sie auch an diese Auflistung, wenn Sie beispielsweise einen
kleinen Unfall mit Blechschaden haben, an dem Sie eindeutig
schuld sind. Versuchen Sie dann in jedem Fall den Unfallgegner
zu überreden, nicht die Polizei zu benachrichtigen.
Machen Sie statt dessen mit einem billigen Fotoapparat,
den Sie immer im Handschuhfach haben, ein paar Fotos von
der Unfallstelle und vom Schaden. Wenn Ihre Fahrzeuge noch
fahrbereit sind, dann entfernen Sie diese so schnell wie
möglich aus Gefahrenbereichen, sorgen Sie dafür,
daß der Verkehr nicht behindert wird und schreiben
Sie den Unfallbericht selbst. Polizeibeamte sind meistens
nicht sonderlich darüber erbaut, solche Bagatellen
aufnehmen zu müssen und Sie haben ruckzuck einen A-
oder B-Verstoß am Hals und gehen zum Aufbauseminar.
Im Zeitalter des Handys auch noch ein Hinweis an Unfallzeugen
und später Hinzukommende: Es ist immer besser sich
zuerst zu erkundigen, was denn genau passiert ist und dann
die Polizei anzurufen als umgekehrt
1.
Stand (vom 19. 04.2004):
Der Bundesverkehrsminister hat das Projekt mittlerweile
abgesegnet, jetzt gibt es aber "rechtspolitische Bedenken"
(was immer das sein mag) aus dem Justizministerium. Niedersachsen,
Bremen, Hamburg und Nordrhein-Westfalen wollen an einem
Modelversuch teilnehmen. Nachdem den Niedersachsen die Sache
mittlerweile zu bunt wurde, läuft dort seit dem 19.
04. 2004 in einigen Regionen ein eigener Modellversuch,
der bis November auf ganz Niedersachsena ausgeweitet werden
soll. Begleitpersonen können hier nur die Erziehungsberechtgten
sein. Näheres dazu unter www.begleitetes-fahren.de
2.
Konditionen des ursprünglich geplanten Modellversuchs
17-Jährige sollen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
nur in Begleitung eines Erwachsenen Autofahren dürfen.
Der Begleiter soll mindestens 30 Jahre alt sein, nicht mehr
als drei Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg
haben und seinen Führerschein seit mindestens fünf
Jahren besitzen. Außerdem muss der Begleiter an einer
90-minütigen Unterweisung teilgenommen haben.
8.
Punkte in Flensburg - was kann man tun?
Jeder Kraftfahrer kann Punkte in der Verkehrssünderkartei
löschen lassen. Für Dabei gilt es folgendes zu beachten:
Bei 1 - 8 Punkt(en), kann er einmal innerhalb von fünf
Jahren 4 Punkte abbauen, wenn er freiwillig ein Aufbauseminar
für mehrfach auffällig gewordene Kraftfahrer
besucht.
Bei
9 - 13 Punkten kann er einmal innerhalb von fünf
Jahren 2 Punkte abbauen, wenn er freiwillig ein Aufbauseminar
für mehrfach auffällig gewordene Kraftfahrer
besucht.
Die
beiden vorstehenden Regelungen gelten nicht für Fahranfänger
während der Probezeit, bei denen aufgrund zweier
weniger schwerwiegender Verstöße (B-Verstöße)
oder einem schwerwiegenden Verstoß (A-Verstoß)
ein Aufbauseminar von der Behörde angeordnet wurde.
In einem solchen Aufbauseminar für Fahranfänger
können keine Punkte getilgt werden. Außerdem
kann nach Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger
erst frühestens nach 5 Jahren freiwillig ein Aufbauseminar
für mehrfach auffällig gewordene Kraftfahrer
zum Punkteabbau gemacht werden.
Bei
8 - 13 Punkten muss die Fahrerlaubnisbehörde den
Führerscheininhaber so früh als möglich
informieren und verwarnen und ihn auf die Möglichkeit
der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar für
mehrfach auffällig gewordene Kraftfahrer hinweisen.
Bei
14 - 17 erfolgt eine Anordnung der Behörde zur Teilnahme
an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer innerhalb
einer vorgegebenen Frist. Es werden ihm jedoch dafür
keine Punkte erlassen. Wird die Teilnahmebescheinigung
am Aufbauseminar nicht fristgerecht vorgelegt, muss die
Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entziehen. Der
Kraftfahrer muss darauf hingewiesen werden, dass die Fahrerlaubnis
bei Erreichen von 18 Punkten entzogen wird und dass er
freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung teilnehmen
kann. Durch die Teilnahme an dieser verkehrspsychologischen
Beratung kann der Kraftfahrer 2 Punkte abbauen.
Bei
18 Punkten muss die Fahrerlaubnis entzogen werden. Eine
Neuerteilung darf frühestens nach einer Wartefrist
von 6 Monaten erfolgen, beginnend mit dem Datum, an dem
der Führerschein abgeliefert wird. Vor Neuerteilung
ist in der Regel eine positive MPU erforderlich.
Außerdem
werden die Punkte gelöscht,
wenn
dem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis wegen Erreichung von
18 Punkten oder mehr entzogen wurde,
wenn
ein Gericht oder die Verwaltungsbehörde einem Kraftfahrer
die Fahrerlaubnis entzieht, weil der Betroffene zum Führen
von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist,
wenn
von einem Gericht eine Sperre verhängt worden ist,
innerhalb der eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt werden
darf.
Die
rechtzeitige und freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar
für Kraftfahrer oder einer verkehrsspychologischen Beratung
lohnt sich also doppelt.
Die Kosten für ein Aufbauseminar belaufen sich auf ca.
150,00 € bis 400,00 €, der Durchnittspreis liegt
bei ungefähr 200,00 €. Im Rahmen des Aufbauseminares
werden die Auffälligkeiten der Teilnehmer besprochen
und es werden Wege zur zukünftigen Vermeidung dieser
Auffälligkeiten gesucht. Ein Aufbauseminar dauert 9 h,
die normalerweise in 4 Sitzungen zu je 135 min abgehalten
werden. Zwischen der ersten und der zweiten Sitzung wird eine
Fahrprobe mit dem Fahrlehrer aber ohne Prüfer absolviert.
Diese Fahrprobe ist Thema der zweiten Sitzung. Die Teilnahmebescheinigung
muss bei der Verwaltungsbehörde vorgelegt werden. Wenn
die Teilnahmebescheinigung nicht innerhalb der gesetzten Frist
bei der Verwaltungsbehörde vorgelegt wird, dann entzieht
die Verwaltungsbehörde den Führerschein.
9.
Löschung von Punkten - Tilgungsfristen
Wollten Sie schon immer mal wissen, wie sich das denn mit
der Löschung von Punkten in Flensburg genau verhält?
Hier haben wir die grundlegenden Infos für Sie zusammengestellt:
2 Jahre
Punkte
aus Bußgeldentscheidungen bei einer Ordnungswidrigkeit,
wenn in der Zeit keine neue Ordnungswidrigkeit eingetragen
wird.
5
Jahre
bei
einer Ordnungswidrigkeit, wenn laufend weitere Ordnungswidrigkeiten
eingetragen werden,
bei Straftaten, die nicht im Zusammenhang mit Alkohol oder
Drogen stehen,
bei Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies
Fahrzeug zu führen.
10
Jahre
bei
Straftaten, die im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen stehen.
bei Entziehung, Versagung oder Erteilungssperre der Fahrerlaubnis.
Einträge und Punktestände sind nach Ablauf der
Tilgungsfrist gelöscht und nicht mehr nachvollziehbar.
Wird eine Eintragung getilgt, so sind auch die Eintragungen
zu tilgen, deren Tilgung nur durch die betreffende Eintragung
gehemmt war.
Beipiel:
Sie bekamen am 15.07.2002 drei Punkte bei einer Ordnungswidrigkeit
und am 10.12.2003 nochmals drei Punkte bei einer Ordnungswidrigkeit.
Weitere Punkte haben Sie nicht. Damit ist die Löschung
Ihrer Punkte aus 2002 gehemmt. Wenn Sie nun bis zum 10.12.2005
keine weiteren Punkte bekommen, werden Ihre Punkte aus 2002
und 2003 gelöscht. bitte beachten Sie, dass die Laufzeit
der Tilgungsfristen nicht mit dem Tag beginnt, an dem der
Verstoß begangen wurde, sondern an dem Tag, wo eine
Verurteilung oder ein Bußgelbescheid rechtswirksam
wird.
Tipp:
Örtliche Führerscheinstellen führen Akten,
in denen Verkehrsünden, persönliche Daten, Führerschein-Auflagen,
Beschränkungen, Verlängerungen, Entzug oder Widerruf
der Fahrerlaubnis, Fahrverbote, Beschlagnahmen, medizinische
Befunde, polizeiliche Meldungen, Gerichtsurteile gespeichert
sind. Laut Auskunft des ADAC werden Daten darin oft länger
gespeichert als nach den Tilgungsfristen vorgesehen ist.
Jeder Verkehrsteilnehmer hat das Recht seine eigene Akte
kostenlos einzusehen und bekommt gegen Gebühr eine
Kopie der Akte. Es lohnt sich die Akte zusammen mit einem
Anwalt durchzusehen. Gegebenenfalls kann dann von der Behörde
verlangt werden, dass Vermerke enfernt werden, die längst
getilgt sind.
+++
Änderung der Fahrerlaubnisverordnung vom 01.07.2004 +++
Die
Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften stand am 16.01.2004 im Bundesgesetzblatt. Wesentlicher Inhalt
ist die Umsetzung der Änderungen des Anhangs II der Zweiten EU-Führerscheinrichtlinie.
Soweit sie die Fahrprüfung betreffen, traten die Neuerungen am 01.07.2004
in Kraft. Damit steht jetzt fest, dass ab diesem Datum eine Reihe neuer
Prüfungsfragen sowie neue Prüfzeiten und höhere Gebühren
für die praktische Prüfung gelten.
Theorieprüfung
tendenziell leichter
Ab 01. Juli2004 gelten für die Führerscheinprüfung neue
Regeln. Dies vorneweg: die theoretische Prüfung wird für Pkw-
und Motorradkandidaten tendenziell etwas leichter. Zwar sind - wie bisher
- 30 Fragen zu beantworten, aber die zulässige Fehlerpunktgrenze
wird von 9 auf 10 angehoben. Wer sich allerdings in der Vorfahrt und in
der Gefahrenabwehr nicht auskennt und zwei Fragen dieser Kategorien falsch
beantwortet, fällt auch bei sonst fehlerfreier Beantwortung aller
übrigen Fragen durch. Und das, obwohl die einzelne Frage nur 5 Fehlerpunkte
bringt, also rein rechnerisch nur 10 Fehlerpunkte fällig sind.
Wer
seinen Führerschein auf eine andere Klasse erweitert, muss nur noch
zwanzig Fragen beantworten. In diesen Fällen sind 6 Fehlerpunkte
zulässig. In den Lkw- und Busklassen wird die Prüfung allerdings
schwerer. Angehende Brummi- und Busfahrer müssen deutlich mehr Fragen
beantworten. Dabei geht es vor allem um höhere Sicherheit des Lkw-
und Busverkehrs, deshalb kommen auch vermehrt Fragen zur Ladungssicherung
hinzu.
Praktische
Prüfung Pkw
Heute
muss jeder Pkw-Prüfling drei der sog. Grundfahraufgaben fahren. Diese
sind: Einparken, Umkehren, Anfahren am Berg und die Gefahrbremsung. Seit
1.07.04 werden nur noch 2 Grundfahraufgaben verlangt. Anfahren am Berg
fällt als Grundfahraufgabe - freilich nicht als Lerninhalt - ganz
weg. Durch die Neuregelung soll mehr Zeit für das Fahren auf außerörtlichen
Straßen frei werden.
Praktische
Prüfung Motorrad
In
den Motorradklassen wurde hingegen die Zahl der Grundfahraufgaben von
5 auf 6 erhöht. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn mehr als
3 Grundfahraufgaben nicht beim ersten Versuch fehlerfrei gefahren werden.