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»Führerschein mit 17« Jetzt auch in Nordrhein-Westfalen
 
Im Volksmund »Führerschein mit 17«, offiziell sagt man »Begleitetes Fahren«: Der Weg ist nun (fast) frei für die Fahrerlaubnis ab 17 Jahren, denn der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 8. Juli 2005 der Änderung des Straßenverkehrsgesetzes zugestimmt. Und immer mehr Bundesländer machen mit.
 
Bis vor kurzem war der Führerschein mit 17 nur in Niedersachsen möglich, seit Juni auch in Bremen und Hamburg, seit September in Bayern, ab Oktober in Schleswig-Holstein, in Nordrhein-Westfalen seit dem 28.09.2005. Welche Schritte fehlen nach der jüngsten Bundesrat-Entscheidung noch, damit man in ganz Deutschland die Fahrerlaubnis mit 17 bekommen kann?

Der Bundesrat hat mit seiner Entscheidung die Bundesregierung ermächtigt, bundeseinheitliche Regeln zu formulieren, die für die Ausbildung und das anschließende Fahren mit 17 gelten, und zwar zunächst übergangsweise (deshalb Modellversuch, man möchte Erfahrungen sammeln!). Inzwischen ist die Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und des Straßenvekehrsgesetzes erfolgt. Nun ist es Sache jedes einzelnen Bundeslandes, Begleitetes Fahren einzuführen oder nicht.

Was bedeutet das für Jugendliche, die nun in ganz Deutschland heißhungrig in den Startlöchern stehen, um noch mit 17 Jahren Auto fahren zu dürfen? Sollten alle gleich morgen zur nächsten Fahrschule laufen? Nein, denn es kann tatsächlich noch einige Zeit dauern, bis in den übrigen Bundesländern die Motoren angeworfen werden. Jedes einzelne Land kann sich nämlich frei entscheiden, ob in seinem Gebiet der Führerschein mit 17 erworben werden kann oder nicht; die Teilnahme am Modellversuch ist freiwillig. Ob und wann eine solche Entscheidung fällt, entscheiden also von Fall zu Fall die Gesetzgebungsorgane der Länder selbst.

Wie kommt man an den Führerschein mit 17?

Zunächst: Wer in einem Bundesland gemeldet ist, das (noch) nicht mitmacht, schaut in die Röhre. Sobald im Heimat-Bundesland grünes Licht für das Begleitete Fahren gegeben wird, kann man sich mit 16einhalb Lebensjahren in einer Fahrschule zur Fahrausbildung der Klasse B oder BE anmelden und einen Fahrerlaubnisantrag beim zuständigen Amt stellen. Die Erziehungsberechtigten müssen zustimmen. Wenn der Antrag bewilligt wird, was ohne Punkte in Flensburg normalerweise der Fall sein wird, beginnt die übliche Ausbildung in der Fahrschule (Unterricht, Fahrstunden, theoretische und praktische Prüfung).

Frühestens einen Monat vor dem 17. Geburtstag kann die Fahrprüfung abgegelegt werden. Wer die Prüfung besteht und 17 Jahre alt geworden ist, erhält keinen echten Führerschein, sondern eine Prüfbescheinigung mit der Ausnahmegenehmigung. Dieses Papier ist nur in Deutschland gültig, es berechtigt aber auch in solchen Bundesländern zum Fahren, die eventuell gar keine eigene Ausnahmeregelung beschließen. Mit Erreichen des 18. Lebensjahres wird die Prüfbescheinigung auf Antrag in eine normale Fahrerlaubnis umgewandelt, es ist also keine zweite Ausbildungsstufe oder zusätzliche Prüfung nötig.


Welche besonderen Auflagen gelten beim Fahren?

* Bei jeder Fahrt muss eine mindestens 30-jährige Begleitperson mitfahren. Wer dafür in Frage kommt, wird bereits bei der Erteilung der Prüfbescheinigung namentlich festgelegt und eingetragen. Es kann also nicht einfach »irgendjemand« als Begleitperson mitgenommen werden.
* Die Begleitperson muss seit mindestens 5 Jahren im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B (bzw. Klasse 3) sein und darf bei Erteilung der Prüfbescheinigung höchstens drei Punkte in Flensburg besitzen.
* Für beide, Fahrer und Beifahrer, gelten die 0,5-Promille-Grenze und die übrigen einschlägigen Vorschriften über berauschende Mittel.
* Die Begleitperson ist nicht Fahrzeugführer! Sie darf also nicht in die Fahrzeugbedienung eingreifen, sondern soll nur als Berater mitfahren.

Wer noch keine 18 Jahre alt ist, und mit Ausnahmgenehmigung, aber ohne die Begleitperson beim Fahren erwischt wird, zahlt 150 Euro Bußgeld und kassiert vier Punkte in Flensburg. Außerdem wird sogleich die Fahrerlaubnis wieder entzogen und ein Aufbauseminar angeordnet. Das Nicht-Mitführen der Prüfbescheinigung ist mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro belegt.

Mit welchen Fahrzeugen darf man fahren?

Wichtiger Tipp: Man sollte unbedingt prüfen, ob für die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs Beschränkungen vereinbart worden sind. Wenn der Versicherungsnehmer beispielsweise im Versicherungsantrag angegeben hat, dass nur Fahrer über 23 Jahre mit dem Fahrzeug fahren werden (um an eine günstigere Versicherungsprämie zu kommen), dann darf ein 17-Jähriger definitiv nicht ans Steuer. Bei solchen Verstößen gegen den Versicherungsvertrag verliert das Fahrzeug zwar nicht den Versicherungsschutz, aber es drohen saftige Strafzahlungen und Rückforderungen seitens der Versicherungsgesellschaft.

Die Ausrüstung des Pkws mit Hilfsmitteln, die Fahrlehrer benutzen, ist nicht nötig. Weil die begleitende Person nur beraten darf, sind beispielsweise keine Doppelpedale gestattet. Der Beifahrer kann aber etwa einen zusätzlichen Innenspiegel abringen, um die Verkehrssituationen besser zu überblicken. Einige Fahrschulen und Landesverkehrswachten bieten Seminare an, um Eltern bzw. sonstige Begleitpersonen auf die begleitenden Aufgaben vorzubereiten. Die Teilnahme daran kann sinnvoll sein, ist aber nicht verpflichtend.

Übrigens: Wie beim Führerschein mit 18 erwirbt man mit der Aushändigung der Prüfungsbescheinigung zugleich die Fahrerlaubnis der Klassen M, S und L — und zwar ohne die Auflagen



Häufig gestellte Fragen - Hier die Antworten
(wenn eine Frage fehlt - einfach anrufen: 02153-912722)

  1. Wann kann ich mit der Führerscheinausbildung beginnen?
  2. Welche Unterlagen benötige ich zur Anmeldung?
  3. Was kann ich gegen Prüfungsangst tun?
  4. Fehlerbewertung bei der Praktischen Prüfung?
  5. Schlüsselnummern auf dem Führerschein?
  6. Führerschein auf Probe - Was heisst das genau?
  7. Führerschein mit 17 - BEGLEITETES FAHREN
  8. Punkte in Flensburg - was kann man tun?
  9. Löschung von Punkten - Tilgungsfristen!!!
  10. Wie lange dauert eine Prüfung?


1. Wann kann ich mit der Führerscheinausbildung beginnen?

Zeitpunkt der Antragsstellung:

Der amtliche Führerscheinantrag kann fünf bis sechs Monate vor Erreichen des Mindestalters gestellt werden. In vielen Regionen wird dieser Antrag in der Fahrschule ausgefüllt und von dieser an die zuständige Behörde weitergeleitet. Die Fahrerlaubnisbehörde kann persönliches Erscheinen des Antragstellers verlangen.

Eine Ausnahme hierbei macht die Klasse Mofa. Eine behördliche Antragstellung ist nicht nötig. Nach der erfolgten Ausbildung in einer Fahrschule legt der Bewerber unter Vorlage seiner Ausbildungsbescheinigung eine theoretische Prüfung ab. Besteht er diese Prüfung, stellt die prüfende Stelle (TÜV oder DEKRA) eine Prüfbescheinigung aus. Hierzu benötigt der Bewerber noch ein Lichtbild.

Das Mindestalter ist durch den Gesetzgeber festgelegt. Für die unterschiedlichen Klassen gilt das jeweilige Mindestalter:

Klasse Mindestalter
Klasse B 18 Jahre
Klasse BE 18 Jahre (Vorbesitz Klasse B nötig)
Klasse A beschränkt 18 Jahre
Klasse A direkt 25 Jahre
Klasse A1 16 Jahre
Klasse M 16 Jahre
Klasse Mofa 15 Jahre, 16 Jahre bei Mitnahme eines Kindes unter 7 Jahren

 

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2. Welche Unterlagen benötige ich zur Anmeldung? KEINE...einfach vorbeikommen



Benötigte Unterlagen zur Antragstellung:

  • amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (Reisepass oder Personalausweis)
  • 1 Lichtbild neueren Datums, ohne Kopfbedeckung, Halbprofil, 0,35x,45 cm
  • Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehtestelle (bei Optikern und Augenärzten erhältlich), darf nicht älter als 2 Jahre sein
  • Nachweis über Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmassnahmen oder die Ausbildung in Erster Hilfe
  • eventuell bereits vorhandener Führerschein
  • Geld für die Antragsgebühren bei der zuständigen Behörde

    Eine Ausnahme bildet auch hier die Klase Mofa (siehe weiter oben)
    Zeitpunkt des Beginns der theoretischen und praktischen Ausbildung in der Fahrschule:

Gleichzeitig mit der Antragstellung kann auch mit der theoretischen und praktischen Ausbildung in der Fahrschule begonnen werden. Die Theorieprüfung kann bereits drei Monate und die praktische Prüfung einen Monat vor Erreichen des Mindestalters absolviert werden. Die Aushändigung des Führerscheines erfolgt jedoch erst am jeweiligen Geburtstag.

 

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3. Was kann ich gegen Prüfungsangst tun?

"Herr Fahrlehrer ich sage Ihnen gleich ich bin kein Prüfungsmensch!" So oder ähnlich klingen die Worte eines aufgeregten Fahrschülers vor seiner praktischen Prüfung. Dies ist nur allzu verständlich in dieser Situation, denn die meisten Menschen sind keine Prüfungsmenschen. Was aber tun, wenn die Ängste so groß werden, daß plötzlich nur noch eine große Leere im Kopf ist? Dass man plötzlich Fehler macht, die man sonst noch nie in der Fahrausbildung gemacht hat?
Hier sei an den Spruch eines Fahrlehrers erinnert, der die Situation nur zu treffend beschreibt: "Der Fahrlehrer kennt seinen Fahrschüler sehr genau, aber nicht immer seinen Prüfling!"

Deshalb an dieser Stelle einige Tipps, wie der Druck vor oder während der Prüfung ein wenig vermindert werden kann:

  • Sie und Ihr Fahrlehrer sollten vor der Prüfungsfahrt davon überzeugt sein, daß Sie es schaffen werden. Eine solide Vorbereitung vor der Prüfung ist das beste Ruhekissen. Sprüche, wie "Wir können es ja mal probieren, vielleicht klappts ja schon." bauen nur zusätzlichen Druck auf und sollten vermieden werden.
  • Simulieren Sie in den letzten Fahrten Ihrer praktischen Ausbildung eine Prüfungsfahrt und werten Sie diese gemeinsam mit Ihrem Fahrlehrer aus.
  • Legen Sie ihren Prüfungstermin nicht in Phasen anderer beruflicher oder persönlicher Höhepunkte, wie z.B. andere Prüfungen in Schule oder Beruf, allg. Streßsituationen auch privater Art.
  • Erzählen Sie nicht überall herum, wann Ihr Prüfungstermin sein wird. Sie schleppen dann nur zusätzlich noch den Erwartungsdruck der Mitwisser mit sich herum. Wenn überhaupt, sprechen Sie nur mit Personen darüber, die Ihnen Mut machen und Sie bestärken können. Leuten, die nur zusätzliche Hektik verbreiten, sollten Sie von Ihrer Prüfung erst erzählen, wenn Sie sie bestanden haben.
  • Hören Sie nicht auf die Horrorgeschichten von Leuten, die mal durchgefallen sind! Nur wenige werden bereitwillig zugeben, daß ihnen ein grober Fehler unterlaufen ist. Nicht selten wird von bösen Prüfern gesprochen und über deren Wiedererscheinen Angst und Schrecken verbreitet.
  • Lenken Sie sich am Abend vor Ihrer Prüfung ein wenig ab. Durch vorheriges stundenlanges Studium des Lehrbuches werden Sie nichts Neues mehr entdecken. Sie können alles!
  • Erscheinen Sie ausgeruht und pünktlich zur Prüfungsfahrt. Nehmen Sie möglichst vorher zum "Warmfahren" noch eine Fahrstunde. So können Sie sich in Ruhe bestens vorbereiten.
  • Vermeiden Sie die Einnahme von Beruhigungsmitteln. Sie lindern nicht die "Prüfungsangst," sondern verringern nur Ihre Aufmerksamkeit und Konzentration bzw. Ihr Reaktionsvermögen.
  • Denken Sie immer daran: Prüfer sind keine Götter. Sie wissen, daß Sie noch nicht alles wie ein alter Hase können. Es gibt keine fehlerfreien Prüfungsfahrten! Konzentrieren Sie sich auf das Wesentliche.

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4. Fehlerbewertung bei der praktischen Prüfung?

Trotz sonst guter Leistungen ist die Prüfung als nicht bestanden zu bewerten bei:

  • Gefährdung oder Schädigung
  • Grobe Missachtung der Vorfahrt- und Vorrangregelung
  • Nichtbeachten von "Rot" bei Lichtzeichenanlagen oder entsprechenden Zeichen eines Polizeibeamten
  • Nichtbeachten der Vorschriftzeichen, wie
    Stop-Schild (Z 206)
    Verbot für Fahrzeuge aller Art ohne Zusatzschild, wie z.B. "Anlieger frei" (Z 250)
    Verbot der Einfahrt (Z 267)
  • Nichtbeachten anderer Vorschriftzeichen mit der Folge einer möglichen Gefährdung
  • Verstoß gegen das Überholverbot
  • Vorbeifahren an Schul- und Linienbussen, die mit Warnblinklicht an der Haltestelle halten, mit einer Geschwindigkeit von mehr als 20 km/h.
  • Endgültiges Einordnen zum Linksabbiegen auf Gegenfahrbahn
  • Fahrstreifenwechsel ohne Verkehrsbeobachtung
  • Fehlende Reaktionen bei Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen

Zum Nichtbestehen kann auch die Wiederholung und Häufung verschiedener Fehler führen:

  • Mangelhafte Verkehrsbeobachtung
  • Nichtangepasste Geschwindigkeit
  • Fehlerhaftes Abstandhalten
  • Unterlassene Bremsbereitschaft
  • Nichteinhalten des Rechtsfahrgebotes
  • Nichtbeachten von Verkehrszeichen
  • Langes zögern an Kreuzungen und Einmündungen
  • Fehlerhaftes oder unterlassenes Einordnen in Einbahnstraßen
  • Fehlerhaftes oder unterlassenes Betätigen des Blinkers
  • Fehler bei der Fahrzeugbedienung
  • Fehler bei der umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise

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5. Schlüsselnummern auf dem Führerschein

Haben Sie sich über die geheimnisvollen Zahlencodes auf der Rückseite von Ihrem EU-Füherschein gewundert? Kein Problem, hier kommt eine Erläuterung der wichtigsten Codes: (Alle Angaben ohne Gewähr, Quelle Anlage 9 zu § 25 Abs. 3 FeV)

Zahlenkombinationen Erklärung
01 Fahrer benötigt eine Sehhilfe und/oder einen Augenschutz, wenn dies durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert wird.
01.01 Fahrer ist Brillenträger.
01.02 Fahrer trägt Kontaktlinsen.
01.03 Fahrer muß eine Schutzbrille tragen.
02 Fahrer braucht eine Hörhilfe.
03 Fahrer hat eine Prothese/Orthese für die Gliedmaßen.
05 Fahrer hat eine Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen.
05.01 Fahrer darf nur bei Tageslicht fahren.
05.02 Fahrer darf nur in einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts fahren.
05.03 Fahrer darf nur ohne Beifahrer/Sozius fahren.
05.04 Fahrer darf nicht schneller als ... km/h fahren.
05.05 Fahrer darf nur mit Beifahrer fahren.
05.06 Fahrer darf nur ohne Anhänger fahren.
05.07 Fahrer darf nicht auf die Autobahn fahren.
10 Fahrer darf nur Fahrzeuge mit speziell angepaßter Schaltung fahren.
15 Fahrer darf nur Fahrzeuge mit speziell angepaßter Kupplung fahren.
20 Fahrer darf nur Fahrzeuge mit speziell angepaßten Bremsmechanismen fahren.
25 Fahrer darf nur Fahrzeuge mit speziell angepaßten Beschleunigungsmechanismen fahren.
30 Fahrer darf nur Fahrzeuge mit speziell angepaßten kombinierten Brems- und Beschleunigungsmechanismen fahre???n.
35 Fahrer darf nur Fahrzeuge mit speziell angepaßten Bedienvorrichtungen fahren.
40 Fahrer darf nur Fahrzeuge mit speziell angepaßter Lenkung fahren.
42 Fahrer darf nur Fahrzeuge mit speziell angepaßten Rückspiegeln fahren.
43 Fahrer darf nur Fahrzeuge mit speziell angepaßtem Fahrersitz fahren.
44 Anpassungen des Kraftrades
44.01 Fahrer darf nur Krafträder mit Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel fahren.
44.02 Fahrer darf nur Krafträder mit angepaßter handbetätigter Bremse fahren.
44.03 Fahrer darf nur Krafträder mit angepaßter fußbetätigter Bremse fahren.
44.04 Fahrer darf nur Krafträder mit angepaßten Beschleunigungsmechanismen fahren.
44.05 Fahrer darf nur Krafträder mit angepaßter Handschaltung und Handkupplung fahren.
44.06 Fahrer darf nur Krafträder mit angepaßten Rückspiegeln fahren.
44.07 Fahrer darf nur Krafträder mit angepaßten Kontrolleinrichtungen fahren.
44.08 Die Sitzhöhe muß im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen.
45 Fahrer darf nur Krafträder mit Beiwagen fahren.
50 Fahrer darf nur ein bestimmtes Fahrzeug fahren (Fahrzeug-Identifizierungsnummer)
51 Fahrer darf nur ein bestimmtes Fahrzeug fahren (amtliches Kennzeichen)
55 Kombinationen von Anpassungen des Fahrzeugs
70 Führerschein wurde umgetauscht Numm???er ... ausgestellt durch ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE - Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates).
71 Führerschein ist ein Duplikat (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE - Unterscheidungszeichen).
72 Fahrer darf nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 ccm und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1) fahren.
73 Fahrer darf nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfährzeuge der Klasse B (B1) fahren.
74 Fahrer darf nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500 kg (C1) fahren.
75 Fahrer darf nur Fahrzeuge der Kategorie B mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1) fahren.
76 Fahrer darf nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E) fahren.
77 Fahrer darf nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1) fahren, die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern
  1. die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und
  2. der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E).
78 Fahrer darf nur Automatik fahren.
79 Fahrer darf nur F???ahrzeuge fahren, die im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG (Äquivalenzen zu bisherigen Fahrerlaubnisklassen) den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen:
  • (C1E > 12000 kg, L <= 3)
    Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12000 kg betragen kann (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
  • (S1 <= 24/7500 kg)
    Begrenzung der Klasse D auf KOM mit 24 Fahrgastplätzen oder max. 7500 kg zulässiger Gesamtmasse. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Plätze, einschließlich Fahrersitz.

b) nationale Schlüsselzahlen - diese Berechtigungen gelten nur im Inland
104 Fahrer muß ein gültiges ärztliches Attest mitführen.
171 Fahrer darf Fahrzeuge der Klasse C1 fahren, zusätzlich gilt die Fahrerlaubnis auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7500 kg, jedoch ohne Fahrgäste.
172 Fahrer darf Fahrzeuge der Klasse C fahren, zusätzlich gilt die Fahrerlaubnis auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste.
173 Fahrer darf Fahrzeuge der Klasse C1E fahren, zusätzlich gilt die Fahrerlaubnis auch zum Mitführen von zulassungsfreien Anhängern bei Gesamtzugmasse über 12000 kg.
174 Fahrer darf F???ahrzeuge der Klasse L fahren, zusätzlich gilt die Fahrerlaubnis auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombination aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeuges mehr als 25 km/h beträgt, die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 StVZO vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
175 Fahrer darf Fahrzeuge der Klasse L fahren, zusätzlich gilt die Fahrerlaubnis auch zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm.
176 Die Fahrerlaubnis ist bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres auf Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses beschränkt.
177 Fahrer darf Fahrzeuge der Klasse L fahren, zusätzlich gilt die Fahrerlaubnis auch im Umfang der mitzuführenden Ausnahmegenehmigung.

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6. Führerschein auf Probe - Was heisst das genau?

  • 1. Wer einen Führerschein auf Probe hat und bei einem A-Verstoß oder zwei B-Verstößen in der Probezeit erwischt wird, dessen Probezeit verlängert sich von zwei auf vier Jahre. Die Verwaltungsbehörde wird bei diesen Auffälligkeiten ein Aufbauseminar anordnen, welches in einer dafür zugelassenen Fahrschule absolviert werden muß. Die Kosten belaufen sich auf ca. 150,00 € bis 400,00 €, der Durchnittspreis liegt bei ungefähr 200,00 €. Waren bei dem Verstoß Alkohol oder Drogen im Spiel, so wird ein besonderes Aufbauseminar angeordnet. Dieses Aufbauseminar wird von Diplom-Psychologen durchgeführt, die eine amtliche Anerkennung als Seminarleiter besitzen müssen .


Im Rahmen des Aufbauseminares werden die Auffälligkeiten der Teilnehmer besprochen und es werden Wege zur zukünftigen Vermeidung dieser Auffälligkeiten gesucht. Eine Nachschulung dauert 9 h, die normalerweise in 4 Blöcken zu je 135 min abgehalten werden. Zwischen der ersten und der zweiten Sitzung wird eine Fahrprobe mit dem Fahrlehrer aber ohne Prüfer absolviert. Diese Fahrprobe ist Thema der zweiten Sitzung. Die Teilnahmebescheinigung muss bei der Verwaltungsbehörde vorgelegt werden.

  • 2. Wer als Fahranfänger Punkt 1 bereits hinter sich hat und bei einem weiteren A-Verstoß oder zwei weiteren B-Verstößen in der Probezeit erwischt wird, der erhält eine schriftliche Verwarnung mit den Hinweis, dass er innerhalb von zwei Monaten freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung teilnehmen kann. Damit erhält der Fahranfänger eine weitere Chance, an sich zu arbeiten und weitere Vorfälle zukünftig zu vermeiden. Durch die Teilnahme an der verkehrspsychologischen Beratung werden ihm 2 Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister erlassen.
  • 3. Wer als Fahranfänger bereits eine schriftliche Verwarnung nach Punkt 2 erhalten hat und nach Ablauf der gesetzten Frist von 2 Monaten aus Punkt 2 bei einem weiteren A-Verstoß oder zwei weitere B-Verstößen in der Probezeit erwischt wird, dem wird die Fahrerlaubnis entzogen. Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens 3 Monate nach Abgabe des alten Führerscheins erteilt werden.

Als A-Verstöße gelten:

  • Unfallflucht
  • Nötigung
  • Vorfahrtverletzung mit Gefährung eines Anderen
  • Verbotenes Rechtsüberholen außerhalb geschlossener Ortschaften
  • Zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h überschreiten (PKW,Motorrad)
  • Zu schnelles Fahren bei Unübersichtlichkeit, an Kreuzungen und Einmündungen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen
  • Zu dichtes Auffahren
  • "Geisterfahren" auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße
  • Rotlichtmißachtung
  • Fahren unter Alkoholeinfluß
  • Überholen im Überholverbot


B-Verstöße sind :

  • Unbefugte Benutzung eines Kraftfahrzeugs
  • Gefährung oder Behinderung von Fußgängern oder Radfahrer beim Abbiegen
  • Gefährung oder Behinderung von Personen in Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel
  • Kennzeichenmißbrauch
  • Ungenügends Absichern eines liegengebliebenen Fahrzeugs mit Gefährung anderer
  • Verbotenes Parken auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen
  • Termin zur Hauptuntersuchung oder Abgasuntersuchung um mehr als 8 Monate überziehen
  • Mit abgefahrenen Reifen fahren
  • Gefährung oder Behinderung von Schulkindern an einem haltenden Schulbus

Denken Sie auch an diese Auflistung, wenn Sie beispielsweise einen kleinen Unfall mit Blechschaden haben, an dem Sie eindeutig schuld sind. Versuchen Sie dann in jedem Fall den Unfallgegner zu überreden, nicht die Polizei zu benachrichtigen. Machen Sie statt dessen mit einem billigen Fotoapparat, den Sie immer im Handschuhfach haben, ein paar Fotos von der Unfallstelle und vom Schaden. Wenn Ihre Fahrzeuge noch fahrbereit sind, dann entfernen Sie diese so schnell wie möglich aus Gefahrenbereichen, sorgen Sie dafür, daß der Verkehr nicht behindert wird und schreiben Sie den Unfallbericht selbst. Polizeibeamte sind meistens nicht sonderlich darüber erbaut, solche Bagatellen aufnehmen zu müssen und Sie haben ruckzuck einen A- oder B-Verstoß am Hals und gehen zum Aufbauseminar. Im Zeitalter des Handys auch noch ein Hinweis an Unfallzeugen und später Hinzukommende: Es ist immer besser sich zuerst zu erkundigen, was denn genau passiert ist und dann die Polizei anzurufen als umgekehrt

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7. Führerschein mit 17 - BEGLEITETES FAHREN

1. Stand (vom 19. 04.2004):
Der Bundesverkehrsminister hat das Projekt mittlerweile abgesegnet, jetzt gibt es aber "rechtspolitische Bedenken" (was immer das sein mag) aus dem Justizministerium. Niedersachsen, Bremen, Hamburg und Nordrhein-Westfalen wollen an einem Modelversuch teilnehmen. Nachdem den Niedersachsen die Sache mittlerweile zu bunt wurde, läuft dort seit dem 19. 04. 2004 in einigen Regionen ein eigener Modellversuch, der bis November auf ganz Niedersachsena ausgeweitet werden soll. Begleitpersonen können hier nur die Erziehungsberechtgten sein. Näheres dazu unter www.begleitetes-fahren.de

2. Konditionen des ursprünglich geplanten Modellversuchs
17-Jährige sollen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur in Begleitung eines Erwachsenen Autofahren dürfen. Der Begleiter soll mindestens 30 Jahre alt sein, nicht mehr als drei Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg haben und seinen Führerschein seit mindestens fünf Jahren besitzen. Außerdem muss der Begleiter an einer 90-minütigen Unterweisung teilgenommen haben.


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8. Punkte in Flensburg - was kann man tun?

Jeder Kraftfahrer kann Punkte in der Verkehrssünderkartei löschen lassen. Für Dabei gilt es folgendes zu beachten:
  • Bei 1 - 8 Punkt(en), kann er einmal innerhalb von fünf Jahren 4 Punkte abbauen, wenn er freiwillig ein Aufbauseminar für mehrfach auffällig gewordene Kraftfahrer besucht.
  • Bei 9 - 13 Punkten kann er einmal innerhalb von fünf Jahren 2 Punkte abbauen, wenn er freiwillig ein Aufbauseminar für mehrfach auffällig gewordene Kraftfahrer besucht.
  • Die beiden vorstehenden Regelungen gelten nicht für Fahranfänger während der Probezeit, bei denen aufgrund zweier weniger schwerwiegender Verstöße (B-Verstöße) oder einem schwerwiegenden Verstoß (A-Verstoß) ein Aufbauseminar von der Behörde angeordnet wurde. In einem solchen Aufbauseminar für Fahranfänger können keine Punkte getilgt werden. Außerdem kann nach Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger erst frühestens nach 5 Jahren freiwillig ein Aufbauseminar für mehrfach auffällig gewordene Kraftfahrer zum Punkteabbau gemacht werden.
  • Bei 8 - 13 Punkten muss die Fahrerlaubnisbehörde den Führerscheininhaber so früh als möglich informieren und verwarnen und ihn auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar für mehrfach auffällig gewordene Kraftfahrer hinweisen.
  • Bei 14 - 17 erfolgt eine Anordnung der Behörde zur Teilnahme an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer innerhalb einer vorgegebenen Frist. Es werden ihm jedoch dafür keine Punkte erlassen. Wird die Teilnahmebescheinigung am Aufbauseminar nicht fristgerecht vorgelegt, muss die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entziehen. Der Kraftfahrer muss darauf hingewiesen werden, dass die Fahrerlaubnis bei Erreichen von 18 Punkten entzogen wird und dass er freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung teilnehmen kann. Durch die Teilnahme an dieser verkehrspsychologischen Beratung kann der Kraftfahrer 2 Punkte abbauen.
  • Bei 18 Punkten muss die Fahrerlaubnis entzogen werden. Eine Neuerteilung darf frühestens nach einer Wartefrist von 6 Monaten erfolgen, beginnend mit dem Datum, an dem der Führerschein abgeliefert wird. Vor Neuerteilung ist in der Regel eine positive MPU erforderlich.

Außerdem werden die Punkte gelöscht,

  • wenn dem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis wegen Erreichung von 18 Punkten oder mehr entzogen wurde,
  • wenn ein Gericht oder die Verwaltungsbehörde einem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis entzieht, weil der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist,
  • wenn von einem Gericht eine Sperre verhängt worden ist, innerhalb der eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt werden darf.
Die rechtzeitige und freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer oder einer verkehrsspychologischen Beratung lohnt sich also doppelt.
Die Kosten für ein Aufbauseminar belaufen sich auf ca. 150,00 € bis 400,00 €, der Durchnittspreis liegt bei ungefähr 200,00 €. Im Rahmen des Aufbauseminares werden die Auffälligkeiten der Teilnehmer besprochen und es werden Wege zur zukünftigen Vermeidung dieser Auffälligkeiten gesucht. Ein Aufbauseminar dauert 9 h, die normalerweise in 4 Sitzungen zu je 135 min abgehalten werden. Zwischen der ersten und der zweiten Sitzung wird eine Fahrprobe mit dem Fahrlehrer aber ohne Prüfer absolviert. Diese Fahrprobe ist Thema der zweiten Sitzung. Die Teilnahmebescheinigung muss bei der Verwaltungsbehörde vorgelegt werden. Wenn die Teilnahmebescheinigung nicht innerhalb der gesetzten Frist bei der Verwaltungsbehörde vorgelegt wird, dann entzieht die Verwaltungsbehörde den Führerschein.

 

9. Löschung von Punkten - Tilgungsfristen

Wollten Sie schon immer mal wissen, wie sich das denn mit der Löschung von Punkten in Flensburg genau verhält? Hier haben wir die grundlegenden Infos für Sie zusammengestellt:


2 Jahre

Punkte aus Bußgeldentscheidungen bei einer Ordnungswidrigkeit, wenn in der Zeit keine neue Ordnungswidrigkeit eingetragen wird.

5 Jahre

bei einer Ordnungswidrigkeit, wenn laufend weitere Ordnungswidrigkeiten eingetragen werden,
bei Straftaten, die nicht im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen stehen,
bei Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen.

10 Jahre

bei Straftaten, die im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen stehen.
bei Entziehung, Versagung oder Erteilungssperre der Fahrerlaubnis.
Einträge und Punktestände sind nach Ablauf der Tilgungsfrist gelöscht und nicht mehr nachvollziehbar. Wird eine Eintragung getilgt, so sind auch die Eintragungen zu tilgen, deren Tilgung nur durch die betreffende Eintragung gehemmt war.

Beipiel: Sie bekamen am 15.07.2002 drei Punkte bei einer Ordnungswidrigkeit und am 10.12.2003 nochmals drei Punkte bei einer Ordnungswidrigkeit. Weitere Punkte haben Sie nicht. Damit ist die Löschung Ihrer Punkte aus 2002 gehemmt. Wenn Sie nun bis zum 10.12.2005 keine weiteren Punkte bekommen, werden Ihre Punkte aus 2002 und 2003 gelöscht. bitte beachten Sie, dass die Laufzeit der Tilgungsfristen nicht mit dem Tag beginnt, an dem der Verstoß begangen wurde, sondern an dem Tag, wo eine Verurteilung oder ein Bußgelbescheid rechtswirksam wird.

Tipp: Örtliche Führerscheinstellen führen Akten, in denen Verkehrsünden, persönliche Daten, Führerschein-Auflagen, Beschränkungen, Verlängerungen, Entzug oder Widerruf der Fahrerlaubnis, Fahrverbote, Beschlagnahmen, medizinische Befunde, polizeiliche Meldungen, Gerichtsurteile gespeichert sind. Laut Auskunft des ADAC werden Daten darin oft länger gespeichert als nach den Tilgungsfristen vorgesehen ist. Jeder Verkehrsteilnehmer hat das Recht seine eigene Akte kostenlos einzusehen und bekommt gegen Gebühr eine Kopie der Akte. Es lohnt sich die Akte zusammen mit einem Anwalt durchzusehen. Gegebenenfalls kann dann von der Behörde verlangt werden, dass Vermerke enfernt werden, die längst getilgt sind.


10. Wie lange dauert eine Prüfung?

Die praktische Prüfung dauert für die Klasse:
 

A
A1
B
BE
M
S

60 Minuten
45 Minuten
45 Minuten
45 Minuten
30 Minuten
30 Minuten

Einschliesslich der Grundfahraufgaben


+++ Änderung der Fahrerlaubnisverordnung vom 01.07.2004 +++
 
Die Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften stand am 16.01.2004 im Bundesgesetzblatt. Wesentlicher Inhalt ist die Umsetzung der Änderungen des Anhangs II der Zweiten EU-Führerscheinrichtlinie. Soweit sie die Fahrprüfung betreffen, traten die Neuerungen am 01.07.2004 in Kraft. Damit steht jetzt fest, dass ab diesem Datum eine Reihe neuer Prüfungsfragen sowie neue Prüfzeiten und höhere Gebühren für die praktische Prüfung gelten.
 
     
  Theorieprüfung tendenziell leichter  
 
Ab 01. Juli2004 gelten für die Führerscheinprüfung neue Regeln. Dies vorneweg: die theoretische Prüfung wird für Pkw- und Motorradkandidaten tendenziell etwas leichter. Zwar sind - wie bisher - 30 Fragen zu beantworten, aber die zulässige Fehlerpunktgrenze wird von 9 auf 10 angehoben. Wer sich allerdings in der Vorfahrt und in der Gefahrenabwehr nicht auskennt und zwei Fragen dieser Kategorien falsch beantwortet, fällt auch bei sonst fehlerfreier Beantwortung aller übrigen Fragen durch. Und das, obwohl die einzelne Frage nur 5 Fehlerpunkte bringt, also rein rechnerisch nur 10 Fehlerpunkte fällig sind.

Wer seinen Führerschein auf eine andere Klasse erweitert, muss nur noch zwanzig Fragen beantworten. In diesen Fällen sind 6 Fehlerpunkte zulässig. In den Lkw- und Busklassen wird die Prüfung allerdings schwerer. Angehende Brummi- und Busfahrer müssen deutlich mehr Fragen beantworten. Dabei geht es vor allem um höhere Sicherheit des Lkw- und Busverkehrs, deshalb kommen auch vermehrt Fragen zur Ladungssicherung hinzu.

Praktische Prüfung Pkw

Heute muss jeder Pkw-Prüfling drei der sog. Grundfahraufgaben fahren. Diese sind: Einparken, Umkehren, Anfahren am Berg und die Gefahrbremsung. Seit 1.07.04 werden nur noch 2 Grundfahraufgaben verlangt. Anfahren am Berg fällt als Grundfahraufgabe - freilich nicht als Lerninhalt - ganz weg. Durch die Neuregelung soll mehr Zeit für das Fahren auf außerörtlichen Straßen frei werden.

Praktische Prüfung Motorrad

In den Motorradklassen wurde hingegen die Zahl der Grundfahraufgaben von 5 auf 6 erhöht. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn mehr als 3 Grundfahraufgaben nicht beim ersten Versuch fehlerfrei gefahren werden.

 
     
 

 

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